Inzidenz: Weitere Lockerungen in Aachen seit Freitag

„Doppelinzidenzstufe 1“ ab sofort auch in der StädteRegion Aachen.

14.6.2021: In der StädteRegion Aachen gilt die „Doppelinzidenzstufe 1“. Voraussetzungen dafür sind sowohl eine Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 in der StädteRegion als auch eine Sieben-Tage-Inzidenz im Land NRW, die mindestens fünf Werktage in Folge unter dem Wert von 35 liegt.


10.6.2021: Seit Sonntag (06. Juni) gelten die Regelungen gemäß Stufe 2 (Inzidenz 50 – 35,1). Nachdem die Inzidenz in der StädteRegion an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 35 gelegenen hat, gelten ab Freitag weitere Lockerungen gemäß Stufe 1.

Die Coronaschutzverordnung sieht Öffnungsschritte bei stabilen Sieben-Tage-Inzidenzen von unter 100 und weiteren bei Inzidenzen von 50 oder weniger bzw. von 35 oder weniger vor. Die grundsätzlichen Schutzmaßnahmen, wie die eingeübten Abstandsregeln, die Maskenpflicht und die Vorlage eines Testnachweises, gelten auch weiterhin.

Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene (Immunisierte) negativ Getesteten gleich. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel die Maskenpflicht.


Das Robert Koch-Institut (RKI) weist heute für die StädteRegion Aachen eine Sieben-Tage-Inzidenz von 16 aus.

Weitere Informationen findet man auf dem Dashboard des RKI unter https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1/

Die Sieben-Tage-Inzidenz im Wochenrückblick

TagDiMiDoFrSaSoMo
Datum08.06.2109.06.2110.06.2111.06.2112.06.2113.06.2114.06.21
Städte-Region21201818161816
Land NRW*26232121201918

* Voraussetzung für einige Öffnungsschritte in Stufe 1 ist eine stabile Landesinzidenz (5 Werktage) von unter 35.

Die Regelungen der Stufen 1 und 2 in der Übersicht:

Stufe 2
7-Tage-Inzidenz stabil zwischen 50 und 35,1
Stufe 1
7-Tage-Inzidenz stabil unter 35
Kontaktbeschränkungen
(siehe § 4 CoronaSchVO)
 
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus drei Haushalten erlaubt.
 
Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für zehn Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten erlaubt.
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt.
 
Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten erlaubt.
Außerschulische Bildung
(siehe § 11 CoronaSchVO)
 
Präsenzunterricht mit negativem Testergebnis und ohne Mindestabstände ist möglich, sofern ein Sitzplan mit festen Sitzplätzen vorhanden ist.
 
Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 20 Personen erlaubt, sofern negative Testergebnisse vorliegen.
Außerschulische Bildungsangebote sind bei ausreichender Belüftung ohne Maske an einem festen Sitzplatz möglich.
 
Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 30 Personen erlaubt, sofern negative Testergebnisse vorliegen.
Kinder-/ Jugendarbeit
(siehe § 12 CoronaSchVO)
 
Gruppenangebote sind innen mit 20 und außen mit 30 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung und mit negativem Test erlaubt.
Gruppenangebote sind auch innen ohne Maske möglich.
Gruppenangebote sind innen mit 30 und außen mit 50 Menschen ohne Altersbegrenzung und ohne Test erlaubt.
Kultur
(siehe § 13 CoronaSchVO)
 
Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 500 Personen möglich, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorliegen.
 
Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit bis zu 20 Personen stattfinden, wenn ein negativer Test vorliegt.
 
Museen usw. können ohne Terminvergabe öffnen.
Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen erlaubt, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.
 
Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit 30 bzw. 50 Personen stattfinden, wenn ein negativer Test vorliegt.
 
Ab 1. September 2021:
Musikfestivals können mit bis zu 1.000 Zuschauern durchgeführt werden, wenn negative Tests und ein genehmigtes Konzept vorliegen.
Sport
(siehe § 14 CoronaSchVO)
 
Außen ist Kontaktsport mit bis zu 25 Personen erlaubt sowie kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung.
 
Innen ist kontaktfreier Sport (einschl. Fitnessstudios) ohne Personenbegrenzung möglich.
 
Innen ist Kontaktsport mit Kontaktverfolgung und negativen Tests für bis zu 12 Personen erlaubt.
 
Außen sind bis zu 1.000 Zuschauer (max. 33 Prozent der Kapazität) ohne vorherigen Test erlaubt. 
 
Innen sind bis zu 500 Zuschauer möglich, wenn negative Tests, ein Sitzplan und eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorliegen.
Außen und innen ist Kontaktsport mit bis zu 100 Personen möglich, sofern negative Tests vorliegen.
 
Außen sind über 1.000 Zuschauer erlaubt (max. 33 Prozent der Kapazität). 
 
Innen sind bis zu 1.000 Zuschauer (max. 33 Prozent der Kapazität) erlaubt, sofern negative Tests, ein Sitzplan sowie eine Sitzordnung nach Schachtbrettmuster vorhanden sind.
 
Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, ist der Innensport ohne vorherigen Test möglich.
 
Ab 1. September 2021:
Sportfeste ohne Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept (mit negativen Tests) erlaubt.
Freizeit
(siehe § 15 CoronaSchVO)
 
Die Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze mit negativen Tests und Personenbegrenzung ist erlaubt.
 
Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 50 liegt, ist die Öffnung von Freizeitparks und Spielbanken mit negative Tests und Personenbegrenzung möglich.
 
Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind mit negativen Tests möglich.
Freibäder dürfen ohne vorherigem Test öffnen.
 
Bordelle usw. dürfen mit negativen Test öffnen.
 
Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen dürfen für bis zu 100 Personen öffnen, sofern negative Tests vorliegen
 
Ab 1. September 2021:
Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, dürfen Clubs und Diskotheken den Innenbereich ohne Personenbegrenzung öffnen. Voraussetzung hierfür sind negative Tests und ein genehmigtes Konzept.
Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist
(siehe § 16 CoronaSchVO) 
Die Kundenbegrenzung reduziert sich auf eine Person pro 10 qm.Die Sonderregel für Geschäfte mit einer Größe von über 800 qm fällt weg.
Messen/Märkte
(siehe § 16 CoronaSchVO)
 
Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung sind möglich.
 
Mit negativen Tests sind auch Kirmeselemente zulässig.
Ab 1. September 2021:
Auch Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmeselementen sind ohne negative Tests erlaubt.
Tagungen/Kongresse
(siehe § 18 CoronaSchVO)
 
Tagungen und Kongressesind außen und innen mit bis zu 500 Teilnehmern möglicher, sofern negative Tests vorliegen.Tagungen und Kongressesind außen und innen mit bis zu 1.000 Teilnehmern möglich, sofern negative Tests vorliegen.
Private Veranstaltungen (ohne Partys)
(siehe § 18 CoronaSchVO)
 
Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen möglich. Voraussetzung sind negative Tests.Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 250 Gästen und ohne Tests möglich. Innen sind private Veranstaltungen mit bis zu 100 Gästen und negativen Tests möglich.
Partys
(siehe § 18 CoronaSchVO)
 
Partys sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen ohne Abstand möglich, sofern negative Tests vorliegen.
Große Festveranstaltungen
(siehe § 4 CoronaSchVO)
 
Ab 1. September 2021:
Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. sind mit bis zu 1.000 Besuchern möglich, sofern ein genehmigtes Konzept vorhanden ist.
 
Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, dürfen diese auch ohne Besucherbegrenzung stattfinden.
Gastronomie
(siehe § 19 CoronaSchVO)
 
Die Außengastronomie ist ohne negative Tests erlaubt.
 
Die Innengastronomie darf geöffnet werden, wenn negative Tests vorliegen und eine Platzpflicht gegeben ist.
 
Kantinen dürfen geöffnet werden. Für Betriebsangehörige auch ohne vorherigen Test.
Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, ist auch die Innengastronomie ohne vorherige Tests möglich.
Beherbergung/
Tourismus

(siehe § 20 CoronaSchVO)
 
„Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) mit Test Öffnung von Hotels ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen mit voller gastronomischer Versorgung für private Gäste; mit Test Busreisen mit Test und Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent), falls nicht ausschließlich Geimpfte/Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen. Die volle gastronomische Versorgung für private Gäste ist erlaubt.

Alle Informationen rund um dieCoronaschutzverordnung NRW gibt es unter: www.land.nrw/corona

Aktuelle Coronaschutzverordnung.

Seit dem 28. Mai gilt eine geänderte Coronaschutzverordnung. Darin werden klare Perspektiven für die kommenden Wochen aufgezeigt, mit Öffnungsschritten bei stabilen Sieben-Tage-Inzidenzen von unter 100 und weiteren bei Inzidenzen von 50 oder weniger bzw. von 35 oder weniger. Die  grundsätzlichen Schutzmaßnahmen, wie die eingeübten Abstandsregeln, die Maskenpflicht und die Vorlage eines Testnachweises, gelten auch weiterhin.

Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene (Immunisierte) negativ Getesteten gleich. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel die Maskenpflicht.

Welche Apps können zur Rückverfolgung eingesetzt werden?

Technische Lösungen zur Rückverfolgung müssen eine namentliche Erfassung der Gäste samt Sitzplätzen sicherstellen. Empfohlen wird die (kostenfreie) Nutzung der „Eifel-App“. Dazu ist für die Gäste keine Softwareinstallation erforderlich. Es braucht nur ein QR-Code gescannt und die persönlichen Kontaktdaten eingegeben werden. Gastronomen, die die „Eifel-App“ zur digitalen Registrierung der Gäste nutzen möchten, finden die Meldeapp unter https://meldeapp.standort-eifel.de/

Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln

In Bussen und Bahnen sowie an Bahnsteigen, Haltestellen und in Bahnhöfen müssen Masken des Standards FFP2, KN95 oder N95 getragen werden. OP-Masken/medizinische Masken sind nicht mehr erlaubt.


Mehr auf der folgenden Seite

Foto: pixabay.com


Lesen Sie mehr - Kategorie: Terminanzeige

Lesen Sie mehr auf dieser Webseite