Corona: Maskenpflicht im ÖPNV, Testungen in Kitas und Schulen sowie die Pflicht zur Isolierung entfallen

26.1.2023: Die nordrhein-westfälische Landesregierung teilt mit, dass die Maskenpflicht im ÖPNV sowie die Isolierungspflichten für Corona-Infizierte zum 1. Februar 2023 auslaufen. Schutzmaßnahmen konzentrieren sich nur noch auf einige wenige Maßnahmen, die überwiegend aus Bundesrecht resultieren und dem Schutz besonders vulnerabler Einrichtungen dienen. Auch die Testregelungen für Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung werden nicht verlängert. Gleiches gilt für Gemeinschaftsunterkünfte und Justizvollzugsanstalten.

Corona-Regeln zum 1. Februar 2023: Die Maskenpflicht im ÖPNV, Testungen in Kitas und Schulen sowie die Pflicht zur Isolierung entfallen

26.1.2023: Die nordrhein-westfälische Landesregierung teilt mit, dass die Maskenpflicht im ÖPNV sowie die Isolierungspflichten für Corona-Infizierte zum 1. Februar 2023 auslaufen. Schutzmaßnahmen konzentrieren sich nur noch auf einige wenige Maßnahmen, die überwiegend aus Bundesrecht resultieren und dem Schutz besonders vulnerabler Einrichtungen dienen. Auch die Testregelungen für Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung werden nicht verlängert. Gleiches gilt für Gemeinschaftsunterkünfte und Justizvollzugsanstalten.

Die Test- und Quarantäneverordnung läuft zum 31. Januar 2023 gänzlich aus. Somit endet die Pflicht, sich im Falle einer Corona-Infektion fünf Tage in häusliche Isolierung zu begeben. Alle, aus der auslaufenden Verordnung resultierenden, Isolierungen enden automatisch mit Ablauf des 31. Januar 2023. Ab dem 1. Februar 2023 gilt damit umso mehr der Grundsatz der Eigenverantwortung und Rücksichtnahme auf andere, insbesondere vulnerable Personen.

Bestehen bleiben folgende Schutzmaßnahmen für Einrichtungen vulnerabler Personen (zum Beispiel Krankenhäuser, Pflegeheime, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen):

  • Wer einen positiven Test hat, darf Einrichtungen für vulnerable Personen für fünf volle Tage nach dem positiven Test nicht betreten. Der Tag der Testung wird dabei nicht mitgerechnet.
  • Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen gibt es weiterhin ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses; diese Vorgabe wird jetzt in der Coronaschutzverordnung geregelt anstatt wie bisher in der Test- und Quarantäneverordnung.
  • Allen positiv getesteten Personen wird dringend empfohlen, in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung mindestens eine medizinische Maske tragen.
  • Beschäftigte in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen müssen zum Schutz von vulnerablen Personen weiterhin mindestens eine medizinische Maske tragen.
  • Die bisher schon geltenden Ausnahmeregelungen zu den Testpflichten des Bundes, zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen, bleiben bestehen. Hier reicht ein Selbsttest für Besucher grundsätzlich aus, soweit nicht die Einrichtung eine Testmöglichkeit vor Ort anbietet.

In den Schulen entfällt die rechtliche Grundlage für anlassbezogene Testungen. In der Folge endet auch die regelmäßige monatliche Ausgabe von fünf Selbsttests pro Monat. Die Lieferung von Coronatests wird für die nach dem Kinderbildungsgesetz geförderte Kindertagesbetreuung, heilpädagogischen Gruppen/Einrichtungen und Brückenprojekte Mitte Februar eingestellt.

Masken können weiterhin freiwillig zum Eigenschutz oder zum Schutz anderer getragen werden. Nach dem Wegfall der Isolationspflicht wird positiv getesteten Personen dringend empfohlen, für einen Zeitraum von fünf Tagen in Innenräumen außerhalb der eigenen Häuslichkeit mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Die allgemeine Empfehlung zum Tragen einer Maske wird aufgehoben.

Weiterhin gilt, dass grundsätzlich mit Infektionskrankheiten aller Art verantwortungsvoll umgegangen werden sollte. Dazu gehört unabhängig von der Pandemie: Wer krank ist, sollte zuhause bleiben!


Nur noch geimpft, genesen oder getestet: 3G in Verwaltungsgebäuden

30.11.2021: In den städtischen Verwaltungsgebäuden gilt ab sofort die 3G-Regelung für Alle. Mitarbeitende sowie Besucher*innen, die ein Gebäude der Stadtverwaltung betreten wollen, müssen nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind. Bei Vorlage eines negativen Testergebnisses darf der Antigen-Schnelltest höchstens 24 Stunden (der PCR-Test höchstens 48 Stunden) zurück liegen. Selbsttests werden nicht anerkannt. Schulpflichtige Kinder und Jugendliche brauchen lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Sie gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestet. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt.Zusätzlich gilt in den Gebäuden weiterhin eine Maskenpflicht. Es müssen medizinische Masken getragen werden.
Die aktuelle Corona-Schutzverordnung gibt eine Anpassung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben vor und bietet zudem die Möglichkeit, auch weitere Maßnahmen zum Infektionsschutz zu treffen. Zum Schutz von Besucher*innen und Mitarbeitenden hat sich die Verwaltungsspitze daher entschieden, 3G in allen Räumen umzusetzen.


Nadelfabrik sagt Veranstaltungen ab

30.11.2021: Angesichts der zunehmend angespannten Pandemie-Lage und der steigenden Infektionszahlen werden jetzt auch die für Dezember geplanten Veranstaltungen in der Nadelfabrik abgesagt. Es handelt sich um zwei Termine im Rahmen von „Literatur in der Nadelfabrik“ mit Suleman Taufiq am 17. Dezember und mit Jackie Thomae am 18. Dezember sowie um den Auftritt von Scholly & Böhm am 19. Dezember in der Reihe „Jazz in der Nadelfabrik“.


Hunderte Neuinfektionen machen zeitnahe Kontaktpersonennachverfolgung unmöglich

25.11.2021: „Am späten Abend lagen gestern noch 730 unbearbeitete/nicht kontaktierte Indexfälle im Eingangskorb, heute um 7:30 Uhr waren es insgesamt schon 1.300 Meldungen. Das ist die traurige Wahrheit“, sagt die Leiterin des Gesundheitsamtes Monika Gube und appelliert an alle Menschen, die wegen ihres positiven PCR-Test auf einen Anruf des Gesundheitsamtes warten, sich selbständig in Quarantäne zu begeben. So, wie es die Test- und Quarantäne-verordnung vorsieht. „Wir haben noch nie so extrem viele Neuzugänge gehabt und was noch viel schlimmer ist, ist die derzeit sehr hohe Zahl an Kontakten. Wegen der Kontaktbeschränkungen während der vergangenen „Wellen“ nannten die Betroffenen maximal fünf Kontakte, heute sind es oft 30 und mehr.

Die Fälle können trotz Neueinstellungen, Hinzuziehung der Bundeswehr und Bereitstellung von Personal aus dem eigenen Haus nicht bewältigt werden. Der Berg an Meldungen wird immer höher“, erklärt Gube und bittet deshalb dringend um selbstverantwortliche Mitwirkung.

Eine Quarantänepflicht gilt gemäß der Corona-Test-Quarantäne-Verordnung automatisch und ist direkt umzusetzen für:

  • Personen mit einem positiven PCR-Test,
  • nicht-immunisierte Angehörige desselben Haushalts von positiv getesteten Menschen,
  • Personen, die Krankheitssymptome zeigen oder ein positives Schnelltestergebnis haben und sich deshalb einem PCR-Test unterziehen müssen– bis zum Vorliegen des PCR-Testergebnisses

Die Regelung der automatischen Quarantäne ersetzt die individuellen Quarantäneanordnungen durch das Gesundheitsamt. Erlässt das Gesundheitsamt eine individuelle Anordnung, so geht deren Inhalt der generellen Regelung der Verordnung in jedem Fall vor.

Kontaktpersonen und angehörige Personen desselben Hausstands, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung verfügen, müssen nicht in Quarantäne. Treten bei ihnen innerhalb von 10 Tagen seit dem Kontakt jedoch Krankheitssymptome auf, sind sie verpflichtet, sich in Quarantäne zu begeben und eine Testung durchführen zu lassen.

Über die Quarantäne von nicht-immunisierten Kontaktpersonen, die engen persönlichen Kontakt zu infizierten Menschen hatten, ohne im selben Haushalt zu leben, entscheidet dagegen das zuständige Gesundheitsamt je nach Intensität des Kontaktes. Hier gilt die Grundregel: Die Quarantäne kommt dann in Frage, wenn ein mindestens 10-minütiger enger Kontakt, zum Beispiel im Rahmen eines Gesprächs, bestand und keine medizinische Maske getragen wurde. Auch wenn die Person sich mit einer infizierten Person über einen längeren Zeitraum in einem schlecht oder nicht belüfteten Raum aufhielt, kann eine Quarantäne angeordnet werden. Auch in diesen Fällen bittet die StädteRegion um eigenverantwortliches Handeln. „Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, das Gesundheitsamt sich aber noch nicht gemeldet hat, isolieren Sie sich bitte selbst und nehmen Sie die kostenfreie Bürgertestung in Anspruch“, bittet Gube.

Quarantäne heißt häusliche Absonderung.

Folgende Maßnahmen sind während der Quarantäne einzuhalten:

  • direkter Rückzug in die eigene Wohnung, das eigene Haus oder die Unterkunft
  • kein Verlassen der Unterkunft während der Quarantäne, auch nicht zum Einkaufen oder zum Ausführen eines Hundes. Das müssen nun andere erledigen
  • Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Unterkunft müssen strikt vermieden werden
  • Kontakte zu anderen, nicht in der Quarantäne befindlichen Menschen innerhalb der Unterkunft sind nur in Ausnahmefällen zulässig (zum Beispiel bei Betreuungsbedarf). Dann müssen wichtige Verhaltensregeln eingehalten werden, wie das Tragen einer medizinischen Maske, gute Handhygiene und ausreichendes Lüften in den Räumen.
  • Der eigene Garten, der Balkon oder eine Terrasse dürfen genutzt werden – aber nicht, um andere Menschen zu treffen
  • Die Wohnung darf nur verlassen werden, um einen PCR-Corona-Test durchführen zu lassen. Dabei ist es sehr wichtig, die Verhaltensregeln einzuhalten (Abstand halten, Hygieneregeln beachten, medizinische Maske tragen)

Informationspflicht

Personen mit positivem Testergebnis (infizierte Personen) müssen unmittelbar ihre engen persönlichen Kontakte informieren. Das gilt insbesondere, wenn der Kontakt in einem schlecht oder nicht belüfteten Raum über einen längeren Zeitraum bestand, oder in einem direkten Kontakt (über 10 Minuten) kein Abstand von 1,5 Metern untereinander eingehalten wurde und keine medizinischen Masken getragen wurden. Die informierten Personen werden gebeten, sich selbst zu isolieren. Wenn die informierten Personen weiterhin Kontakte nach außen haben müssen, sind – bis das zuständige Gesundheitsamt das weitere Vorgehen festgelegt hat – verstärkt Hygieneregeln zu beachten (Tragen einer medizinischen Maske, Abstand halten und Kontakte reduzieren).

Dauer der Quarantäne

  • Bei Personen, die sich wegen eines eigenen positiven PCR-Tests in Quarantäne befinden, endet die Quarantäne, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen beziehungsweise während der Quarantäne auftreten, nach 14 Tagen ab der Vornahme des ersten Erregernachweises, wenn am letzten Tag ein Schnelltest mit negativem Ergebnis oder bei schweren Verläufen ein PCR-Test mit negativem Ergebnis durchgeführt wird.
  • Personen, die eine Immunisierung durch vollständige Impfung oder Genesung nachweisen können, können die Quarantäne bereits nach Ablauf von fünf Tagen beenden, wenn keine Symptome vorliegen und ein PCR-Test mit negativem Ergebnis durchgeführt wird.
  • Bei Personen, die als Kontaktpersonen einer positiv getesteten Person in Quarantäne sind, endet die Quarantäne, wenn keine Symptome entwickelt wurden, spätestens nach 10 Tagen. Eine Freitestmöglichkeit nach sieben Tagen mit Schnelltest und für Schulkinder (gesetzliche regelmäßige Testung) nach fünf Tagen ist in diesen Fällen möglich.   

Stadt und StädteRegion Aachen empfehlen dringend 2G bei allen Veranstaltungen

18.11.2021: Oberbürgermeisterin Sibylle Keupen und Städteregionsrat Dr. Tim Grüttemeier legen allen Veranstaltern dringend nahe, angesichts der zugespitzten aktuellen Corona-Lage auf die 2G-Regelung zu setzen. Um die Zahl der Corona-Infektionen nicht weiter zu steigern, sollten Besucher*innen ab sofort an Veranstaltungen nur noch teilnehmen dürfen, wenn sie genesen oder geimpft sind.

„Angesichts der stark steigenden Zahl der Infizierten ist zu befürchten, dass es zu einer weiteren Zunahme schwerer Erkrankungen und Todesfälle kommen wird und die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten überschritten werden, sofern nicht unverzüglich strengere Schutzmaßnahmen angewendet werden“, sagt Grüttemeier.

Eigene Veranstaltungen der StädteRegion wie auch der Stadt Aachen werden ab sofort ohnehin nur unter Beachtung der 2G-Regelung stattfinden. Ausnahmen sollen nur im Rahmen der Sonderregelungen der jeweils geltenden Coronaschutzverordnung gelten. Dazu gehören beispielsweise Sitzungen von kommunalen und politischen Gremien. Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis belegen können, dass sie sich aus wichtigen medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, dürfen mit Vorlage eines negativen, höchstens 24 Stunden zurückliegenden PCR-Testergebnisses oder höchstens sechs Stunden alten PoC-Testergebnisses (mit Testzertifikat) teilnehmen.

Für den Weihnachtsmarkt gilt bereits die 2G-Regelung. „3G-Regelungen sind auf dem Aachener Weihnachtsmarkt, der in den vergangenen Jahren von durchschnittlich 1,3 bis 1,5 Millionen Menschen besucht wurde, schlicht nicht zu vertreten, hier musste dringend eine solidere Ausgangslage geschaffen werden“, erklärt Keupen. Daher hat die Stadtverwaltung in Abstimmung mit dem Land im Wege einer Allgemeinverfügung für den Aachener Weihnachtsmarkt eine 2G-Regelung ausgesprochen, die auch bereits die zu erwartenden, erweiterten Sonderregelungen – insbesondere für junge Menschen – berücksichtigt. „Wir sind uns der mit diesen Einschränkungen verbundenen Belastungen nur allzu bewusst, angesichts der tatsächlichen pandemischen Situation und den damit verbundenen Gefahren wäre es allerdings unverantwortlich auf die Wiederholung der Bilder zuzusteuern, die wir letzte Woche zur Karnevalseröffnung gesehen haben“, erklärt Stadtdirektorin Annekathrin Grehling.

Städteregionsrat Tim Grüttemeier und Oberbürgermeisterin Sibylle Keupen appellieren schließlich nochmals eindringlich: „Seien Sie vorsichtig, geben Sie acht – auf sich und Ihre Mitmenschen. Und dazu gehört auch: Nutzen Sie die Zeit bis zum Erlass schärferer landes- und bundesrechtlicher Regelungen zur Vorbereitung und nicht dazu, jetzt erst recht die bestehenden Freiräume bis an ihre Grenzen auszuschöpfen.“


Corona-Schnelltest: Kostenlose Bürgertests ab 13.11. für alle

13.11.2021: Der geschäftsführende Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat am 12.11.2021 während der Bundespressekonferenz angekündigt, dass er noch am selben Tag eine neue Testverordnung unterzeichnen wird.

Sie soll die seit dem 11. Oktober gültige Coronavirus-Testverordung (TestV) des Bundesgesundheitsministeriums, die die Abschaffung der kostenlosen Bürgertestungen für die überwiegende Mehrheit der Menschen vorsah, ablösen.

Demnach sollen ab dem 13.11.2021 wieder kostenlose Bürgertestungen für alle möglich sein.

Liste der aktiven Teststellen

Sie haben auch die Möglichkeit, die Teststellen in der verlinkten interaktiven Karte direkt zu finden.


Kostenlose Bürgertests

30.8.2021: Aufgrund der gesunkenen Inzidenzen und der Fortschreitung der Impfungen ist zur Zeit die Nachfrage nach Bürgertestungen gesunken. Die Teststellen haben daher ihre Öffnungszeiten der gesunkenen Nachfrage angepasst. 

Alle aktiven Testzentren und den jeweils aktuellen Wochenfahrplan der Schnelltest-Busse sind unter www.staedteregion-aachen.de/schnelltest zu finden.

Karte mit allen Schnelltestzentren in der Städteregion Aachen. Wenn man auf der Karte das gewünschte Schnelltestzentrum gefunden hat, kann man direkt einen Termin vereinbaren. Weitere Infos

Nach wie vor gilt, sobald Warteschlange vor Testzentren und bei den Schnelltest-Bussen entstehen: Bitte halten Sie Abstand zu anderen Wartenden und tragen Sie eine medizinische Maske! Bitte denken Sie daran, zur Testung einen Personalausweis oder anderen amtlichen Lichtbildausweis mitzubringen.

Die Busse haben, wenn es einen Nachfolgehalt gibt, keine Möglichkeit, wesentlich länger als geplant an einer Haltestelle zu bleiben. In diesem Zusammenhang wird darum gebeten, nach Möglichkeit die stationären Testmöglichkeiten vor Ort zu nutzen. So gibt es neben größeren Teststellen in jeder Kommune der StädteRegion auch viele Arztpraxen, die (für ihre Patienten!) Schnelltests durchführen. Die Busse sollen die letzten noch bestehenden Lücken im Testsystem („Weiße Flecken“) schließen. Wer problemlos eine stationäre Testmöglichkeit erreichen kann, hat dort zudem eine breitere Terminauswahl.


Wichtige Hinweise:

  • Auch in der Warteschlange vor Testzentren und bei den Schnelltest-Bussen gilt: Bitte halten Sie Abstand zu anderen Wartenden und tragen Sie eine medizinische Maske!
  • Bitte denken Sie daran, zur Testung einen Personalausweis oder anderen amtlichen Lichtbildausweis mitzubringen.

Die Busse haben, wenn es einen Nachfolgehalt gibt, keine Möglichkeit, wesentlich länger als geplant an einer Haltestelle zu bleiben. In diesem Zusammenhang wird darum gebeten, nach Möglichkeit die örtlichen stationären Testmöglichkeiten zu nutzen. So gibt es neben größeren Teststellen in jeder Kommune der StädteRegion auch viele Arztpraxen, die (für ihre Patienten!) Schnelltests durchführen. Die Busse sollen Lücken im Testsystem („Weiße Flecken“) schließen. Wer problemlos eine stationäre Testmöglichkeit erreichen kann, hat dann eine breitere Terminauswahl.

Ein positives Schnelltest-Ergebnis muss durch einen PCR-Test überprüft werden. Dieser muss unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, gemacht werden. Einen Termin für einen PCR-Test kann man in Arztpraxen, bei einigen Teststellen oder im Abstrichzentrum von Stadt und StädteRegion Aachen machen. Das geht zum Beispiel unter www.staedteregion-aachen.de/gaz.

Ein positiver Schnelltest bedeutet für die betroffene Person auch, dass sie und alle, die im selben Haushalt leben, sofort Quarantäne einhalten müssen, bis ein negatives PCR-Ergebnis vorliegt. Ist die PCR-Testung ebenfalls positiv, setzt die Quarantäne sich fort. Bei einem negativen PCR-Test ist sie automatisch beendet. Die Schnelltestzentren sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt positive Testergebnisse namentlich zu melden.


Städteregionsrat Dr. Tim Grüttemeier freut sich über die Klarstellung: Kostenlose Bürgertests für jedermann – Grenzen spielen keine Rolle!

16.4.2021: Alle Bürgerinnen und Bürger haben im Rahmen der verfügbaren Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest, den sogenannten Bürgertest. Was zunächst auch für diejenigen galt, die im Ausland wohnen, war zwischenzeitlich auf den Wohnsitz in Deutschland begrenzt worden. Dagegen hatte Städteregionsrat Dr. Tim Grüttemeier protestiert und den Ministerpräsidenten des Landes gebeten, sich für eine lebensnahe Regelung zugunsten der Menschen in unserer Dreiländer-Region einzusetzen. Die erbetene Klarstellung liegt jetzt auf dem Tisch. In einer Erklärung des Landes wird eine aktuelle Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit zitiert, wonach alle Menschen Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest haben. Die Bürgertestung sei an keinerlei Voraussetzung geknüpft, also auch unabhängig vom Wohnsitz in Deutschland. Bürgertests dürfen aber ausschließlich nur von asymptomatischen Personen in Anspruch genommen werden. Aus Sicht der Landesregierung ist jeder Schnelltest einer Person, die sich im Land aufhält, ein Beitrag zur Eindämmung der Pandemie.

Grüttemeier ist sehr froh über diese Entwicklung: „Diese Stellungnahme aus Düsseldorf bringt Klarheit für die Menschen und unterstreicht das gemeinsame Anliegen, die Grenzen offen zu halten und gleichzeitig zu verhindern, dass dadurch das Infektionsgeschehen grenzüberschreitend weiter ansteigt. Die Schnelltests sind hierfür ein sinnvolles Mittel.“

Das Land weist zudem noch einmal auf die Coronavirus-Einreiseverordnung und einen weiteren Vorteil für Grenzgänger hin. Während normalerweise bei der Einreise aus einem Hochrisikogebiet ein maximal 48 Stunden alter Negativtest mitzuführen ist, ist der Test zur Einreise bei Grenzgängern 72 Stunden „gültig“. Außerdem sei es in diesen Fällen ausreichend, wenn der Test unmittelbar nach der Einreise nachgeholt würde, so das Land.

Inzwischen gibt es in der StädteRegion Aachen mehr als 250 Stellen, an denen man einen Schnelltest machen kann. Das sind zum einen über 80 klassifizierte Teststellen und zudem noch mehr als 150 Arztpraxen, die ebenfalls (für ihre Patienten) Tests durchführen. Um eine ortsnahe Versorgung sicherzustellen, werden zusätzlich noch Schnelltest-Busse eingesetzt.

Wichtig ist dabei, dass Bürgertests nur für Menschen ohne Covid-Symptome gedacht sind. Bei einem positiven Schnelltest-Ergebnis soll unverzüglich ein PCR-Bestätigungstest gemacht werden! Zudem gilt dann sofort eine Quarantänepflicht für die positiv getestete Person sowie deren Haushaltsangehörige. Alle aktiven Testzentren und den Fahrplan der Schnelltest-Busse findet man unter der Kurzadresse www.staedteregion-aachen.de/schnelltest

Für alle, die aus den Niederlanden kommend mit einem Negativtest nach Deutschland einreisen müssen, errichtet die Gemeinde Vaals in der Prof. von Kármánstraat (hinter dem Lidl) ein Schnelltestzentrum. In diesem Zentrum werden sowohl Antigen-Schnelltests als auch PCR-Tests abgenommen.


31.3.2021: Asymptomatische Personen haben im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest, den sogenannten Bürgertest. Inzwischen gibt es in der StädteRegion Aachen mehr als 220 Stellen, an denen man einen Schnelltest machen kann. Das sind zum einen rund 70 klassifizierte Teststellen und zudem noch mehr als 150 Arztpraxen, die ebenfalls (für ihre Patienten) Tests durchführen. Um eine ortsnahe Versorgung mit Testkapazitäten sicherzustellen, werden zusätzlich noch Schnelltest-Busse eingesetzt. In der kommenden Woche sind, beginnend am Ostermontag, insgesamt sechs Busse unterwegs, die jeweils drei Haltestellen (am Ostermontag: zwei Haltestellen) pro Tag anfahren.

Einen Anspruch auf die kostenlose Testung haben nicht nur Menschen, die in Deutschland wohnen, sondern auch Menschen, die in den Niederlanden oder Belgien leben und hier krankenversichert sind bzw. hier arbeiten.

Die Busse haben, wenn es einen Nachfolgehalt gibt, keine Möglichkeit, wesentlich länger als geplant an einer Haltestelle zu bleiben. In diesem Zusammenhang wird darum gebeten, wo gut möglich, die örtlichen stationären Testmöglichkeiten zu nutzen. So bieten neben großen Testzentren in jeder Kommune der StädteRegion auch sehr viele Arztpraxen (für ihre Patienten!) die Möglichkeit an, einen Schnelltest zu machen. Die Busse sollen Lücken im Testsystem („Weiße Flecken“) schließen. Wer problemlos eine stationäre Testmöglichkeit erreichen kann, hat dann eine breitere Terminauswahl und sollte diese Möglichkeit nutzen.

Interaktive Karte mit Testzentren

Dort ist jetzt auch eine interaktive Karte von Testmöglichkeiten freigeschaltet. Hierzu ist am heutigen Tage auch eine Kartenansicht freigeschaltet worden, die eine intuitive Bedienung, das schnelle Auffinden der nächsten Teststelle mit freien Terminen und auch die Buchung des Termins zulässt.

Bei einem positiven Schnelltest-Ergebnis muss in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich ein PCR- Bestätigungstest gemacht werden. Im Zeitraum vom Erhalt des positiven Selbsttests bis zum PCR-Test müssen unmittelbare Kontakte zu anderen Personen, die nicht zwingend erforderlich sind, vermieden werden. Nach dem PCR-Test gilt die Verpflichtung, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne zu begeben. Für Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit einem PCR-Test nachgewiesen ist, greifen dann weitere Quarantäneregeln. Ist das Ergebnis negativ, kann die Quarantäne beendet werden.


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